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Unmittelbare und mittelbare Zulieferer im LkSG: Warum die Unterscheidung in der Praxis oft falsch läuft

Rechtlicher Rahmen & Regulierung

Christian Ehrmann

Unmittelbare und mittelbare Zulieferer im LkSG: Warum die Unterscheidung in der Praxis oft falsch läuft

Wer im Unternehmen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu tun hat, stößt schnell auf eine Frage, die einfacher klingt, als sie ist:

Wann ist ein Zulieferer unmittelbar, wann mittelbar?

Schreibtisch mit Vertragsunterlagen und Notizen zu unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.

Auf dem Papier wirkt die Antwort überschaubar. Doch in der Praxis sorgt sie regelmäßig für Fehler in Risikoanalysen, bei Vertragsklauseln, in Lieferantenbewertungen und nicht zuletzt in der Abstimmung zwischen Einkauf, Recht und Compliance. Das liegt unter anderem daran, dass viele Unternehmen die Unterscheidung zwischen mittelbar und unmittelbar aufgrund folgendem Kriteriums treffen: Sie schauen auf den Warenfluss. Wer direkt anliefert, wird gedanklich zum unmittelbaren Zulieferer. Das ist nachvollziehbar, aber leider oft falsch. Das LkSG knüpft nämlich nicht vorrangig an Logistik oder operative Abläufe an, sondern an die rechtliche Beziehung zwischen Zulieferer und Kunde.

Ob eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, ist für die Einordnung des Zulieferers zentral. Einen guten ersten Einblick in die Unterscheidungskriterien bieten die FAQ der Bundesregierung, der Gesetzestext und die Einordnung bei Haufe.

Dieser Beitrag ordnet die Abgrenzung ein, zeigt typische Missverständnisse aus der Praxis und erklärt, welche operativen Folgen die Unterscheidung tatsächlich hat.

Lieferkette ist im LkSG kein Synonym für Einkauf

In vielen Unternehmen wird die Lieferkette immer noch vor allem aus der Sicht des Einkaufs betrachtet. Bestellt wird beim Vertragspartner, geliefert wird ans Werk oder Lager, dahinter beginnen die Vorstufen. Das ist betriebspraktisch verständlich, greift für das LkSG aber zu kurz.

Das Gesetz fasst die Lieferkette bewusst weit. Gemeint sind nicht nur direkte Materiallieferungen, sondern alle Schritte im In- und Ausland, die für die Herstellung eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind. Dazu gehören der eigene Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer und mittelbare Zulieferer. Je nach Konstellation können auch Transport, Lagerung, Bearbeitung, Bewachung oder andere unterstützende Leistungen dazugehören (Hintergrund dazu: BMSZ, CSR in Deutschland, Gesetze im Internet).

Für die Praxis heißt das: Wer Lieferketten nur als Beschaffung von Vorprodukten versteht, blendet für das LkSG relevante Teile der Wertschöpfung zu früh aus. Gerade bei Dienstleistungen oder ausgelagerten Zwischenschritten führt das oft zu einer trügerischen Sicherheit.

Was das LkSG von Unternehmen verlangt und was nicht

Team im Meeting betrachtet Lieferkette mit Materialfluss, Transport und Dienstleistungen.

Rund um das LkSG kursieren vor allem zwei extreme Missverständnisse. Zum einem wird oft davon ausgegangen, dass das Gesetz Unternehmen dazu zwingt, jede einzelne Stufe der Lieferkette vollständig zu kontrollieren. Gleichzeitig folgen viele der Annahme, dass ein paar Vertragsklauseln, ein Verhaltenskodex und ein Lieferantenfragebogen bereits genügen, um die Anforderungen des LkSGs zu erfüllen.

Beide diese Prämissen treffen nicht zu. Das LkSG verlangt weder das eine noch das andere Extrem, sondern ein ausgeglichenes, angemessenes Risikomanagement. Unternehmen müssen menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken identifizieren, gewichten und mit passenden Maßnahmen bearbeiten. Unter diese Pflichten fallen Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Dokumentations- und Berichtspflichten. Gefordert wird keine Erfolgsgarantie, wohl aber ein System, das nachvollziehbar funktioniert (weiterführend: IHK Rhein Neckar, Gesetze im Internet, CSR in Deutschland).

Natürlich ist die Umsetzung dieses Risikomanagements im Unternehmensalltag oft weniger elegant, als es in den Grundsatzerklärungen klingt. Zuständigkeiten müssen klar sein. Hinweise müssen intern an die richtige Stelle gelangen. Entscheidungen müssen dokumentiert werden. Und jemand muss am Ende auch zeigen können, was aus einem Risiko praktisch folgt.

Die eigentliche Abgrenzung: Vertragspartner oder Vorstufe?

Die juristische Definition des unmittelbaren Zulieferers ist im Kern recht klar. Laut § 2 LkSg ist ein unmittelbarer Zulieferer ein Vertragspartner des verpflichteten Unternehmens, dessen Lieferung oder Dienstleistung für das Produkt oder die Leistung des Unternehmens erforderlich ist. Der Knackpunkt findet sich in der Definition des unmittelbaren Zulieferers als Vertragspartner. Auch ein mittelbarer Zulieferer kann für das Unternehmen zwingend erforderliche Leistungen erbringen, doch solange kein direkter Vertragsschluss zwischen dem eigenen Unternehmen und dem Zulieferer besteht, wird er als mittelbarer Zulieferer kategorisiert. Die Abgrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar liegt im ersten Schritt demnach ganz klar im Vorhandensein einer direkten Vertragsbeziehung. Besteht diese nicht, handelt es sich um einen mittelbaren Zulieferer. Erst im zweiten Schritt wird relevant, ob die Leistung des Zulieferers ein notwendiger Bestandteil für den Erfolg des eigenen Unternehmens ist. Besteht zwar eine direkte Vertragsbeziehung zum Zulieferer, doch ist der eigene Unternehmenserfolg unabhängig von der durch ihn erbrachte Leistung, fällt auch er unter die Kategorie des mittelbaren Zulieferers (Grundlage: Gesetze im Internet, CSR in Deutschland).

Für die betriebliche Praxis hilft eine einfache Reihenfolge:

  • Besteht eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum verpflichteten Unternehmen?

  • Ist die Lieferung oder Dienstleistung für das Produkt oder die Unternehmensleistung notwendig?

Mehr braucht es zunächst nicht. Diese beiden Fragen trennen viele Fälle sauberer als lange Diskussionen über tatsächliche Lieferwege oder interne Zuständigkeiten.

Warum die operative Direktlieferung oft zu falschen Schlüssen führt

Compliance-Arbeitsplatz mit Risikoanalyse, Maßnahmenplan und Dokumentationsunterlagen.

Einer der häufigsten Praxisfehler beginnt an der Rampe. Ein Unternehmen erhält Ware direkt von einem Vorlieferanten und behandelt diesen deshalb als unmittelbaren Zulieferer. Das wirkt auf den ersten Blick plausibel, ist rechtlich aber nicht zwingend der Fall.

An dieser Stelle mag ein kleines Beispiel die Abgrenzung besser erläutern: Ein Hersteller bestellt Komponenten bei seinem direkten Vertragspartner. Dieser organisiert, dass bestimmte Rohstoffe oder Vorprodukte aus Effizienzgründen unmittelbar ins Werk des Herstellers geliefert werden. Operativ sieht das nach einer direkten Lieferbeziehung aus; rechtlich bleibt der Vorlieferant aber trotzdem mittelbarer Zulieferer, wenn der Vertrag nicht mit dem Hersteller, sondern mit dessen Vertragspartner besteht. Die offizielle Auslegung ist an dieser Stelle eindeutig: Nicht der Warenfluss entscheidet, sondern die Vertragsbeziehung (siehe dazu: CSR in Deutschland, Haufe, Gesetze im Internet).

Das ist mehr als eine juristische Spitzfindigkeit. Von dieser Einordnung hängt ab, ob ein Unternehmen einen Lieferanten fortlaufend in Präventionsmaßnahmen einbeziehen muss, oder ob Pflichten erst beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine Pflichtverletzung vorliegt (substantiierte Kenntnis), ausgelöst werden.

Unmittelbare Zulieferer: Hier sitzt der stärkste Hebel

Bei unmittelbaren Zulieferern ist der Einfluss des verpflichteten Unternehmens typischerweise am größten. Deshalb verlangt das LkSG an dieser Stelle auch mehr. Unternehmen müssen diese Lieferanten risikoorientiert auswählen und bewerten, vertragliche Zusicherungen vereinbaren, menschenrechtliche Erwartungen kommunizieren und angemessene Kontrollmechanismen etablieren. Je nach Risikoprofil können auch Schulungen, Audits oder andere Präventionsmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hinzukommen. Wenn ein Verstoß droht oder bereits eingetreten ist, kommen Abhilfemaßnahmen ins Spiel (näher dazu: IHK Rhein Neckar, Haufe, Gesetze im Internet).

Diese Vorgehen mögen abstrakt klingen, haben aber durchaus sehr praktische Folgen. Vertragsmuster müssen angepasst werden. Einkaufsentscheidungen brauchen klare Kriterien. Auditprogramme dürfen nicht blind nach Schema F laufen. Und Compliance darf nicht nur alle Schaltjahre einmal mit dem Einkauf im Gespräch sein, sondern muss dies laufend tun.

Mittelbare Zulieferer: Weniger unmittelbarer Zugriff, dennoch keine Nebensache

Person prüft Vertrag und Lieferantenübersicht zur Abgrenzung direkter und indirekter Zulieferer.

Mittelbare Zulieferer werden im LkSG anders behandelt als die unmittelbaren Gegenüber. Nebensächlich sind sie deshalb noch lange nicht, selbst wenn die Pflichten ihnen gegenüber nicht in derselben Intensität greifen wie bei unmittelbaren Zulieferern. Aktiv werden muss das Unternehmen vor allem dann, wenn es substantiierte Kenntnis von möglichen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen erhält.

Dann ist allerdings einiges zu tun: Eine anlassbezogene Risikoanalyse, angemessene Präventionsmaßnahmen, ein Konzept zur Verhinderung oder Beendigung der Verletzung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der Grundsatzerklärung. Auch das Beschwerdeverfahren muss so angelegt sein, dass Hinweise aus tieferen Lieferkettenstufen überhaupt erfasst werden können (vgl. IHK Osnabrück, Gesetze im Internet).

Die Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern führt also keinesfalls zu einer Entbindung der Handlungspflicht bei mittelbaren Zulieferern. Vielmehr kategorisiert sie den Zeitpunkt und die Intensität der Pflichten. Die fälschliche Annahme, dass bei mittelbaren Zulieferern kein Handlungsbedarf im Sinne des LkSG bestehe, ist in vielen Unternehmen weit verbreitet.

Wer mit Unternehmen über das LkSG spricht, hört oft dieselben Sätze.

„Wir sind gar nicht direkt betroffen."

Das kann inhaltlich stimmen und praktisch trotzdem nicht von den Pflichten des LkSG entbinden. Gerade mittelständische Unternehmen geraten über Kundenanforderungen in die Tiefen des LsKGs hinein. Fragebögen, Vertragszusätze, Verhaltenskodizes und Nachweispflichten sind längst keine Ausnahme mehr (dazu: Creditreform Compliance, Schiedermair, IHK Giessen).

„Mittelbare Zulieferer spielen für uns keine große Rolle."

Auch das ist zu kurz gedacht. Sobald konkrete Hinweise auf Risiken vorliegen, können gerade diese Vorstufen relevant werden (Grundlage: CSR in Deutschland, IHK Osnabrück).

„Dienstleister gehören nicht wirklich zur Lieferkette."

Laut dem LkSG können Dienstleister unter Umständen durchaus zur Lieferkette gehören. Für sie gelten dieselben Kriterien wie für Materialzulieferer: Sobald ein direktes Vertragsverhältnis mit ihnen besteht und ihre Leistung für die eigene Leistungserbringung notwendig ist, können sie vom LkSG erfasst sein. Das betrifft nicht nur Produktionsschritte, sondern auch Logistik, Lagerung, Bewachung oder Reinigung (siehe: IHK NRW, CSR in Deutschland).

„Wir haben einen Lieferantenfragebogen eingeführt, damit sollten wir gut aufgestellt sein."

Fragebögen sind nützlich. Sie stellen aber kein umfassendes, vollständiges Risikomanagement dar. Wer keine funktionierenden Eskalationswege, keine nachvollziehbare Priorisierung und keine klare Zuständigkeit für kritische Fälle hat, ist im Ernstfall schlecht aufgestellt (vertiefend: CSR in Deutschland, IHK Rhein Neckar).

Wie das Angemessenheitsprinzip in der Realität funktioniert

Das LkSG verlangt keine Totalüberwachung; der Maßstab ist die Angemessenheit. Unternehmen sollen Risiken dort vertieft bearbeiten, wo sie ohne Umwege Einfluss darauf nehmen können, wo Risiken gravierend sind, und wo die Nähe zum Verursacher groß ist. Mit zunehmender Entfernung in der Lieferkette verschiebt sich der Fokus stärker auf Hinweise, Verdachtsmomente und anlassbezogene Reaktionen (vertiefend: IHK Rhein Neckar, CSR in Deutschland, IHK Osnabrück).

In der Umsetzung bedarf es allerdings an Urteilsvermögen, wie viel Handlung im einzelnen Fall von einem abverlangt wird. Da nicht jede Vorstufe gleich intensiv geprüft werden muss, reicht eine rein formale Abarbeitung der Zulieferer nicht aus, um dem Angemessenheitsprinzip gerecht zu werden.

Typische Fälle mittelbarer Zulieferer

Mittelbare Zulieferer sind in der Praxis keine exotischen Sonderfälle. Hier sind einige typische Beispiele:

  • Ein Minenbetrieb liefert Erz an einen Stahl- oder Komponentenhersteller, der anschließend das verpflichtete Unternehmen beliefert. Fehlt der direkte Vertrag, bleibt der Minenbetrieb mittelbarer Zulieferer (siehe: Gesetze im Internet, IHK Rhein Neckar).

  • Ein Chemieunternehmen liefert Additive an einen Vorlieferanten der Verpackungsindustrie. Auch hier liegt regelmäßig ein mittelbarer Zulieferer vor (vgl. Gesetze im Internet, WPK).

  • Ein Großhändler verkauft Vorprodukte an den direkten Lieferanten eines Herstellers. Zwischenhändler sind damit keineswegs automatisch außen vor (siehe: IHK Rhein Neckar, WPK).

  • Ein Unterauftragnehmer übernimmt Wärmebehandlung, Galvanik oder Bearbeitung für einen direkten Lieferanten. Ohne unmittelbaren Vertrag bleibt die Beziehung mittelbar (vgl. Gesetze im Internet, Schiedermair).

  • Ein Logistik- oder Lagerdienstleister arbeitet für den direkten Lieferanten und erbringt eine notwendige Leistung in der Lieferkette. Auch das kann unter den Begriff des mittelbaren Zulieferers fallen (siehe: CSR in Deutschland, IHK NRW).

Die wiederkehrende Fehlannahme bezüglich mittelbarer Zulieferer lautet oft, dass solche Vorstufen zu weit entfernt vom eigenen Unternehmen oder nur operativ daran beteiligt seien, sodass ein Handlungsbedarf ausgeschlossen sei. Für eine rechtliche Entwarnung genügen diese Faktoren alleine aber leider nicht.

Ein praktischer Fall aus der Industrie

Vertragliche Struktur vs. Logischer Warenfluss im Lieferkettengesetz

Ein deutsches Industrieunternehmen kauft Gussteile bei einem Komponentenhersteller. Der Vertrag besteht direkt zwischen beiden Unternehmen. In diesem Fall ist der Komponentenhersteller unmittelbarer Zulieferer, sofern die Teile für das Endprodukt erforderlich sind. Der Komponentenhersteller bezieht seinerseits einen Spezialrohstoff von einem Chemielieferanten. Dieser Chemielieferant ist in aller Regel mittelbarer Zulieferer, solange kein direkter Vertrag mit dem Industrieunternehmen besteht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Rohstoff aus logistischen Gründen direkt beim Industrieunternehmen ankommt (Grundlage: Gesetze im Internet, CSR in Deutschland).

Gerade solche Fälle erklären, warum die Unterscheidung in der Praxis so oft durcheinandergerät: Die operative Wirklichkeit wirkt unmittelbarer, als die Vertragslage es tatsächlich ist.

Auch Vertragsgestaltung hat seine Grenzen

Natürlich liegt es nahe, Lieferbeziehungen so zu strukturieren, dass die Verantwortung möglichst weit nach hinten verlagert wird. Das Gesetz sieht solche künstlichen, zweckgebundenen Gestaltungen allerdings nicht gerne und enthält daher eine Schutzklausel gegen missbräuchliche Umgehung. Wenn Vertragsstrukturen nur künstlich geschaffen werden, um Sorgfaltspflichten zu reduzieren oder zu umgehen, kann ein mittelbarer Zulieferer demnach ausnahmsweise wie ein unmittelbarer behandelt werden (näher dazu: Buzer, Gesetze im Internet).

Mit anderen Worten: Vertragsarchitektur hilft nur, solange sie die wirtschaftliche Realität abbildet und nicht bloß Pflichten an eine andere Partei abzuschieben versucht.

Warum das Thema auch für den Mittelstand relevant bleibt

Viele mittelständische Unternehmen betrachten das LkSG zunächst als Regelwerk für größere Marktteilnehmer. Dieser Eindruck hält selten lange an. Wer als Lieferant Teil einer größeren Lieferkette ist, bekommt die Anforderungen meistens ziemlich schnell in Form von Selbstauskünften, zusätzlichen Vertragsklauseln, Auditfragen oder Nachweisen zu internen Verfahren und Standards am eigenen Leibe zu spüren. Diese Weitergabe entlang der Lieferkette ist systemimmanent (siehe: Creditreform Compliance, Hinweisgeberportal, Law Blog).

Für mittelständische Unternehmen sollte die naheliegende Konsequenz daher nicht sein, auf bessere Zeiten zu warten. Sinnvoller ist es, Ansprechpartner festzulegen, Unterlagen auffindbar zu halten, Lieferanten- und Leistungsbeziehungen sauber zu dokumentieren und auf Rückfragen strukturiert antworten zu können.

Was du heute kannst besorgen

Die Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern ist einfach, bis sie im Alltag auf die Realität trifft. Die gesetzliche Definition selbst ist natürlich schnell aufgesagt: Unmittelbarer Zulieferer ist der Vertragspartner des verpflichteten Unternehmens, dessen Leistung für Produkt oder Dienstleistung erforderlich ist. Mittelbarer Zulieferer ist ein notwendiger Vorlieferant oder Dienstleister ohne unmittelbare Vertragsbeziehung. Maßgeblich ist also nicht der bloße Warenfluss, sondern das Zusammenspiel aus Vertragslage und funktionaler Notwendigkeit (siehe dazu: Gesetze im Internet, CSR in Deutschland, Haufe).

Im Alltag wird daraus trotzdem schnell ein Problem, weil Logistik, Einkaufspraxis und Vertragsstruktur nicht immer deckungsgleich sind. Gerade deshalb lohnt sich eine fortlaufend saubere Einordnung von Anfang an. Sie verhindert nicht jede Schwierigkeit, aber erspart unnötige Schleifen und meist auch einige sehr vermeidbare Diskussionen im Unternehmen.